RS Vwgh 1993/6/24 93/15/0031

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Bespr AnwBl 10/1993 S 774-775 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0032

Rechtssatz

Ist der Kanzleikraft des Rechtsanwaltes des Antragstellers bereits vor sechs Jahren ein Terminversäumnis durch das Vergessen einer Postaufgabe unterlaufen, so kann der Rechtsanwalt daraufhin nicht mehr von der Zuverlässigkeit dieser Kanzleikraft ausgehen und ihr die Postaufgabe überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150031.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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