RS Vwgh 1993/6/25 92/17/0058

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Veröffentlicht am 25.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst dort, wo die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Abgabenrecht bejaht wurde, wird mit diesem Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. So kann etwa die Rechtswidrigkeit der Geltendmachung eines dem Gesetz entsprechenden Abgabenanspruches nicht mit bloßen Auskünften oder Ratschlägen eines Organwalters dargetan werden. (Hinweis E 21.2.1979, 1752/77; E 22.10.1981, 81/16/0179; 21.10.1982, 82/16/0032).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170058.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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