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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Selbst dort, wo die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Abgabenrecht bejaht wurde, wird mit diesem Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. So kann etwa die Rechtswidrigkeit der Geltendmachung eines dem Gesetz entsprechenden Abgabenanspruches nicht mit bloßen Auskünften oder Ratschlägen eines Organwalters dargetan werden. (Hinweis E 21.2.1979, 1752/77; E 22.10.1981, 81/16/0179; 21.10.1982, 82/16/0032).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170058.X04Im RIS seit
11.07.2001