RS Vfgh 1986/11/28 B68/86

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Veröffentlicht am 28.11.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
AVG §45
Tir GVG 1983 §4 Abs2

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Verkaufes an einen ausländischen Staatsbürger gemäß §4 Abs2 lita und b; durch einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid wird das zivilrechtlich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt; denkmögliche Annahme der Überfremdungsgefahr für Kitzbühel; keine Verletzung im Eigentumsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften oder durch eine unrichtige Entscheidung; keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Zivilrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B68.1986

Dokumentnummer

JFR_10138872_86B00068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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