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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Verkaufes an einen ausländischen Staatsbürger gemäß §4 Abs2 lita und b; durch einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid wird das zivilrechtlich vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt; denkmögliche Annahme der Überfremdungsgefahr für Kitzbühel; keine Verletzung im Eigentumsrecht; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften oder durch eine unrichtige Entscheidung; keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Zivilrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B68.1986Dokumentnummer
JFR_10138872_86B00068_01