RS Vwgh 1993/6/25 AW 93/09/0025

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Veröffentlicht am 25.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen des Vermessungsgesetzes eingeleitet. Bei Abwägung der vom Bf einerseits und von der belangten Behörde andererseits geltend gemachten Nachteile bzw Interessen erachtet der VwGH das Interesse des Bf, vor einer Kontrolle des Verfahrens durch den VwGH nicht rechtskräftig diszipliniert zu werden, als überwiegend gegenüber dem Interesse der Behörde, das Disziplinarverfahren ungeachtet des über die vorliegende Beschwerde anhängigen Verfahrens vor dem VwGH zum Abschluß zu bringen. Ob die baldmögliche Entscheidung über die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Vorwürfe für den Bf von Vorteil oder Nachteil ist, kann die Behörde nicht für den Betroffenen entscheiden. Die Disziplinarbehörden werden auf Grund der vorliegenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab deren Zustellung mit weiteren Schritten im Disziplinarverfahren innezuhalten haben.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090025.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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