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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §289;Rechtssatz
§ 16 Abs 3 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG sieht vor, daß wenn ein Antrag gem § 13 legcit vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht wird, letztere zunächst (unter Berücksichtigung hier nicht vorliegender bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen) vorläufig und erst nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen ist, was von der Abgabenbehörde erster Instanz übersehen wurde. Dieser Verstoß ist jedoch dadurch saniert, daß die belangte Behörde über beide Berufungen (Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung der Abwassergebühr und Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr) unter einem entschieden und damit zwei mit den Bescheiden der unteren Instanz im Spruch übereinstimmende, neue Bescheide erlassen hat, die fortan an die Stelle der erstinstanzlichen Bescheide treten (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Seite 684).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170443.X04Im RIS seit
20.11.2000