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L37169 Kanalabgabe WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung in den Fällen des § 12 Abs 1 Z 2 einerseits, des § 12 Abs 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG andererseits nicht zu teilen. Richtig ist zwar, daß - wie bereits ausgeführt - eine Herabsetzung der Abwassergebühr in den Fällen des § 12 Abs 1 Z 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG (also dann, wenn der Gebührenschuldner die vereinfachte, fiktive Berechnungsmethode nach dieser Gesetzesstelle wählt) im Gegensatz zu den Fällen des § 12 Abs 2 (oder auch des § 12 Abs 1 Z 1) eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt. Auch diese Regelung ist jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unsachlich, weil (wie dies § 13 Abs 1 legcit auch tatsächlich vorsieht) die Herabsetzung der Gebühr für NICHT in den öffentlichen Kanal gelangende Wassermengen die vorangehende Feststellung der tatsächlich ENTNOMMENEN Wassermenge logisch voraussetzt. Eine solche findet jedoch im Falle der fiktiven Berechnungsmethode nach § 12 Abs 1 Z 2 nicht statt. (Hinweis E 22.12.1988, 87/17/0199, 0205, 0299; E 30.7.1992, 90/17/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170443.X02Im RIS seit
20.11.2000