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70/02 SchulorganisationNorm
SchOG 1962 §4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/10/0072 E 28. Juni 1993Rechtssatz
§ 3 und § 5 SchUG und § 4 SchOG 1962 regeln die Aufnahme in eine bestimmte Schule, nicht etwa in eine bestimmte Schulart. Dies ergibt sich im Falle des § 4 SchOG 1962 aus der Bezugnahme auf den Schulsprengel und die Überfüllung der Schule, im Falle der §§ 3 und 5 SchUG aus der Berufung des Schulleiters zur Entscheidung über die Aufnahme sowie aus den Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmebewerber in die Schule aufgenommen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100071.X01Im RIS seit
02.07.2001