Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente ein, die dem Bf nicht bekannt waren, verstößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot" (Hinweis E 23.2.1993, 91/08/0142; hier:
die belangte Behörde hätte angesichts des Widerspruches in der Aktenlage nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß das in Rede stehende Grundstück für die beantragte Recyclinganlage nicht benötigt werde, daher und nicht das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme des Bf zu diesem Widerspruch nicht verneinen dürfen).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100019.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015