RS Vwgh 1993/6/28 93/10/0019

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Veröffentlicht am 28.06.1993
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente ein, die dem Bf nicht bekannt waren, verstößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot" (Hinweis E 23.2.1993, 91/08/0142; hier:

die belangte Behörde hätte angesichts des Widerspruches in der Aktenlage nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß das in Rede stehende Grundstück für die beantragte Recyclinganlage nicht benötigt werde, daher und nicht das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme des Bf zu diesem Widerspruch nicht verneinen dürfen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt VerfahrensmängelParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100019.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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