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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
KFG 1967 §4;Rechtssatz
Ungeachtet der beabsichtigten Verwendung eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt das Fehlen der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit iSd § 4 KFG für sich alleine noch nicht die Qualifikation des Fahrzeuges als Abfall. Ist aber die Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch - nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob Gegenstände "notdürftig" in Betrieb genommen werden können - und die Möglichkeit der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeuges in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verneinen, ist der Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 NatSchG NÖ 1977 verwirklicht, ohne daß es auf die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit gem § 4 KFG ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100114.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009