RS Vwgh 1993/6/28 93/10/0112

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Veröffentlicht am 28.06.1993
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §28 Abs4;
NatSchG Stmk 1976 §25 Abs5;

Rechtssatz

Die Anrufung der ordentlichen Gerichte gem § 25 Abs 5 Stmk NatSchG 1976 ist auch im Falle der Abweisung des Entschädigungsbegehrens wegen Nichtbestehens des geltend gemachten Anspruches zulässig. Aus § 25 Abs 5 zweiter Satz Stmk NatSchG 1976 folgt, daß der Gesetzgeber in Ansehung der Anordnung der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nach der Entscheidung über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruches unterscheidet, sondern - anders als im Fall des § 28 Abs 4 dritter Satz OÖ NatSchG 1982, der eine Antragstellung an das Gericht betreffend des AUSMAßES der Entschädigung vorsieht (Hinweis B 30.4.1992, A 41/92) - unter der Anrufung des Bezirksgerichtes betreffend die FESTSETZUNG DER ENTSCHÄDIGUNG die Begründung der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betreffend den gesamten Entschädigungsanspruch versteht. Somit bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 5 Stmk NatSchG 1976.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100112.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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