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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die Anrufung der ordentlichen Gerichte gem § 25 Abs 5 Stmk NatSchG 1976 ist auch im Falle der Abweisung des Entschädigungsbegehrens wegen Nichtbestehens des geltend gemachten Anspruches zulässig. Aus § 25 Abs 5 zweiter Satz Stmk NatSchG 1976 folgt, daß der Gesetzgeber in Ansehung der Anordnung der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nach der Entscheidung über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruches unterscheidet, sondern - anders als im Fall des § 28 Abs 4 dritter Satz OÖ NatSchG 1982, der eine Antragstellung an das Gericht betreffend des AUSMAßES der Entschädigung vorsieht (Hinweis B 30.4.1992, A 41/92) - unter der Anrufung des Bezirksgerichtes betreffend die FESTSETZUNG DER ENTSCHÄDIGUNG die Begründung der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betreffend den gesamten Entschädigungsanspruch versteht. Somit bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 5 Stmk NatSchG 1976.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100112.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009