Index
L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 89/06/0093 2Stammrechtssatz
Die Formulierung "als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ" einer AG läßt offen, ob der Besch als Mitglied des Vorstandes als des zur Vertretung nach außen berufenen Organs iSd § 9 Abs 1 VStG oder als Beauftragter iSd § 9 VStG bestraft wurde, da sie nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG ergeben soll (Hinweis E 28.5.1984, 82/10/0090). Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
(Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100013.X01Im RIS seit
20.11.2000