RS Vwgh 1993/6/28 93/10/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1993
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lite;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 89/06/0093 2

Stammrechtssatz

Die Formulierung "als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ" einer AG läßt offen, ob der Besch als Mitglied des Vorstandes als des zur Vertretung nach außen berufenen Organs iSd § 9 Abs 1 VStG oder als Beauftragter iSd § 9 VStG bestraft wurde, da sie nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG ergeben soll (Hinweis E 28.5.1984, 82/10/0090). Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes

(Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100013.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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