RS Vwgh 1993/6/28 93/10/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1993
beobachten
merken

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §6;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §8;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Stellung des Stellvertreters nach dem OÖ VeranstaltungsG 1992 ist ähnlich jener des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 Abs 1 GewO 1973. Auch der behördlich genehmigte Stellvertreter nach § 6 OÖ VeranstaltungsG 1992 ist nicht für die Beachtung aller Vorschriften verantwortlich, die iZm der Veranstaltungstätigkeit stehen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Einschränkung der Verantwortlichkeit des behördlich genehmigten Stellvertreters auf die "einschlägigen Vorschriften" (§ 8 legcit). Zu diesen einschlägigen Vorschriften zählen Normen (Gesetze, Verordnungen, Bescheide, etc), die die Ausübung der Veranstaltungstätigkeit regeln. Die Bestimmungen des OÖ PolStG über die Prostitution zählen nicht dazu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100013.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten