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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
GewO 1973 §39 Abs1;Rechtssatz
Die Stellung des Stellvertreters nach dem OÖ VeranstaltungsG 1992 ist ähnlich jener des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 Abs 1 GewO 1973. Auch der behördlich genehmigte Stellvertreter nach § 6 OÖ VeranstaltungsG 1992 ist nicht für die Beachtung aller Vorschriften verantwortlich, die iZm der Veranstaltungstätigkeit stehen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Einschränkung der Verantwortlichkeit des behördlich genehmigten Stellvertreters auf die "einschlägigen Vorschriften" (§ 8 legcit). Zu diesen einschlägigen Vorschriften zählen Normen (Gesetze, Verordnungen, Bescheide, etc), die die Ausübung der Veranstaltungstätigkeit regeln. Die Bestimmungen des OÖ PolStG über die Prostitution zählen nicht dazu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100013.X03Im RIS seit
20.11.2000