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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur auf der einen und den Ausprägungsgrad der konkurrierenden langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage festzustellen. Welches Gewicht den von der belangten Behörde grundsätzlich als vorhanden angenommenen langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage im konkreten Fall zukommt, wäre durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gewesen (Hinweis E 14.9.1987, 87/10/0026, VwSlg 12528 A/1987).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100019.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015