RS Vwgh 1993/6/28 93/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1993
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur auf der einen und den Ausprägungsgrad der konkurrierenden langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage festzustellen. Welches Gewicht den von der belangten Behörde grundsätzlich als vorhanden angenommenen langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage im konkreten Fall zukommt, wäre durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gewesen (Hinweis E 14.9.1987, 87/10/0026, VwSlg 12528 A/1987).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100019.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten