RS Vwgh 1993/6/29 90/08/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVG §83;
GmbHG §18;
KO §1;
KO §3 Abs1;
KO §58;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0029 E 18. März 1997

Rechtssatz

Liegt der Rechtsgrund für die Entrichtung von Verzugszinsen VOR Konkurseröffnung, so kommt es für die Geschäftsführerhaftung iSd § 67 Abs 10 ASVG nicht darauf an, ob die Zinsen in einem angenommenen Fälligkeitszeitraum aus Verschulden des Geschäftsführers nicht entrichtet worden sind. Daher ist es auch bei der Prüfung der Frage der Haftung für die Zinsen nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer für den (gesamten) Zeitraum des Zinsenlaufes über Geldmittel der Gesellschaft verfügungsberechtigt war und ob sich die Hauptschuldnerin in einem bestimmten Zeitraum in einem Insolvenzverfahren befunden hat, sondern nur, ob und in welchem Umfang gegen die Hauptschuldnerin Zinsen laufen. Dem Umstand, daß der Haftende nach Konkurseröffnung über keine Mittel mehr verfügen kann, kommt daher für den Lauf der Verzugszinsen keine Bedeutung zu (Abgehen vom E 19.9.1989, 88/08/0283 und E 13.3.1990, 89/08/0217 ohne verstärkten Senat, da die Entscheidung hier auf Grund der 48ten ASVG-Nov erging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080196.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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