RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E 1992/06/16 92/11/0119 1

Stammrechtssatz

Aus § 73 Abs 3 KFG ist abzuleiten, daß sich aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e KFG allein schon wegen ihrer besonderen Verwerflichkeit, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat, die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person ergibt (Hinweis E 7.4.1992, 91/11/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110082.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten