RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0120 E 17. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines ein Ansuchen um Baubewilligung zurückweisenden Bescheides steht einem künftig ordnungsgemäß belegten Bauansuchen nicht entgegen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050127.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten