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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §359b Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurden der Bescheid des Landeshauptmannes sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft im Grunde des § 359b Z 1 GewO 1973 behoben. Die vom Gewerbeinhaber beantragte Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage liegt nicht vor. Die vom ASt befürchteten unzumutbaren Lärmbelästigungen und damit die im § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen unverhältnismäßigen Nachteile können erst dann eintreten, wenn von der Gewerbebehörde erster Instanz ein Feststellungsbescheid iSd § 359b Z 1 GewO 1973 erlassen wird, weil dieser als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. Die bloße Möglichkeit der Ausübung der erst mit einem Bescheid zu erlassenden Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann für sich allein keinesfalls als jener "unverhältnismäßige Nachteil" für den Beschwerdeführer angesehen werden, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040027.A01Im RIS seit
20.11.2000