RS Vwgh 1993/6/29 AW 93/04/0027

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359b Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurden der Bescheid des Landeshauptmannes sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft im Grunde des § 359b Z 1 GewO 1973 behoben. Die vom Gewerbeinhaber beantragte Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage liegt nicht vor. Die vom ASt befürchteten unzumutbaren Lärmbelästigungen und damit die im § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen unverhältnismäßigen Nachteile können erst dann eintreten, wenn von der Gewerbebehörde erster Instanz ein Feststellungsbescheid iSd § 359b Z 1 GewO 1973 erlassen wird, weil dieser als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. Die bloße Möglichkeit der Ausübung der erst mit einem Bescheid zu erlassenden Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann für sich allein keinesfalls als jener "unverhältnismäßige Nachteil" für den Beschwerdeführer angesehen werden, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040027.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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