RS Vwgh 1993/6/29 93/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Dies gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis B 9.9.1981, 81/09/0087) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten