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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Dies gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis B 9.9.1981, 81/09/0087) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160068.X01Im RIS seit
20.11.2000