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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Die sich aus § 129 Abs 2 Wr BauO ergebende Verbindlichkeit des Hauseigentümers stellt sich als eine einheitliche Verpflichtung dar, weil sie den gesamten Zustand eines bestimmten Gebäudes betrifft. Die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangenen Verstöße gegen diese Instandhaltungsverpflichtung sind daher als eine einzige Verwaltungsübertretung zu ahnden. In Fällen, in welchen die Nichterfüllung der Instandhaltungsverpflichtung während eines bestimmten Zeitraumes hinsichtlich verschiedener Teile eines Hauses Gegenstand der Bestrafung ist, ist immer eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 Wr BauO anzunehmen (Hinweis E 21.6.1976, 267/76). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich auch daraus, daß es sonst möglich wäre, durch eine Zerlegung der einen jeweiligen bestimmten Teil eines Hauses betreffenden Unterlassungen der Instandhaltungsverpflichtung in verschiedene Übertretungen und ihre abgesonderte Bestrafung den Strafrahmen des Gesetzes zu überschreiten (Hinweis E 9.12.1968, 169/66, VwSlg 7461 A/1968). Die Behörde hat unter Zugrundelegung des gesamten Tatzeitraumes (gegebenenfalls hinsichtlich einzelner Vorwürfe eingeschränkt auf einen kürzeren Zeitraum) davon auszugehen, daß der Beschuldigte eine einzige Verwaltungsübertretung begangen hat, und hat dafür über ihn nur eine einzige Strafe zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050025.X02Im RIS seit
03.05.2001