RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die sich aus § 129 Abs 2 Wr BauO ergebende Verbindlichkeit des Hauseigentümers stellt sich als eine einheitliche Verpflichtung dar, weil sie den gesamten Zustand eines bestimmten Gebäudes betrifft. Die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangenen Verstöße gegen diese Instandhaltungsverpflichtung sind daher als eine einzige Verwaltungsübertretung zu ahnden. In Fällen, in welchen die Nichterfüllung der Instandhaltungsverpflichtung während eines bestimmten Zeitraumes hinsichtlich verschiedener Teile eines Hauses Gegenstand der Bestrafung ist, ist immer eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 Wr BauO anzunehmen (Hinweis E 21.6.1976, 267/76). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich auch daraus, daß es sonst möglich wäre, durch eine Zerlegung der einen jeweiligen bestimmten Teil eines Hauses betreffenden Unterlassungen der Instandhaltungsverpflichtung in verschiedene Übertretungen und ihre abgesonderte Bestrafung den Strafrahmen des Gesetzes zu überschreiten (Hinweis E 9.12.1968, 169/66, VwSlg 7461 A/1968). Die Behörde hat unter Zugrundelegung des gesamten Tatzeitraumes (gegebenenfalls hinsichtlich einzelner Vorwürfe eingeschränkt auf einen kürzeren Zeitraum) davon auszugehen, daß der Beschuldigte eine einzige Verwaltungsübertretung begangen hat, und hat dafür über ihn nur eine einzige Strafe zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050025.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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