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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1970/385;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ergibt sich unzweideutig, daß das durch die 25te ASVG-Nov eingefügte Qualifikationskriterium "öffentlich" bzw "mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet" zu jenem Zeitpunkt vorliegen muß, zu dem der Schulbesuch stattfand. Die Erteilung des Öffentlichkeitsrechtes zu einem danach liegenden Zeitpunkt kann eine Rückwirkung zugunsten des Versicherten nicht entfalten, weil er nicht die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule, sondern zwar dieselbe Anstalt besuchte, als sie aber noch nicht das Öffentlichkeitsrecht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080012.X02Im RIS seit
11.07.2001