RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0044

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Anrainer" ist angesichts der Bestimmungen des § 92 Abs 1 Z 2 und des § 118 Abs 8 und Abs 9 NÖ BauO 1976 so zu verstehen, daß als Anrainer im Sinne des § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 nicht nur die unmittelbaren Anrainer (mit denen eine gemeinsame Grenze besteht), sondern die Nachbarn schlechthin Parteistellung genießen. Nachbarschaft in diesem Sinne geht jedenfalls so weit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Auch "räumliche Nähe" (§ 118 Abs 9 NÖ BauO 1976) erweist sich als flexibler Begriff, der nach der offenkundigen Zielsetzung des Gesetzes so weit reicht, wie jene schädliche Auswirkung, zu deren Abwehr eine konkrete Bestimmung in der NÖ BauO 1976 enthalten ist (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 A/1978). Wenngleich daher auch jenseits einer öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Anrainer dem Baubewilligungsverfahren beizuziehen sind (Hinweis E 28.2.1984, 83/05/0215), so ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig die Schlußfolgerung, daß die betreffenden Grundeigentümer durch das den Gegenstand des Bauansuchens bildende Bauvorhaben im Sinne des § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050044.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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