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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach § 49 Abs 5 KFG zu treffende Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 10.12.1991, 91/11/0090). Als Erteilungsvoraussetzung ausdrücklich genannt ist nur die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller muß auch - wirtschaftlich und technisch - in der Lage sein, den Bestellungen der Kraftfahrbehörden auf Herstellung der benötigten Kennzeichentafeln nachzukommen. Es liegt im Wesen einer Ermessensentscheidung, daß nicht alle Entscheidungsdeterminanten gesetzlich geregelt sind. Die Behörden können auch andere Erteilungsvoraussetzungen zur Anwendung bringen, sofern diese sachlich (in Worten des B-VG "im Sinne des Gesetzes") sind. Dabei ist zu beachten, daß vorliegende Problematik im Lichte des Grundrechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung im Sinne des Art 6 StGG zu beurteilen ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/11/0090).
Schlagworte
Ermessen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110020.X02Im RIS seit
11.07.2001