RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 93/05/0013 3

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines konsenslosen und damit rechtswidrigen Bauwerkes bleibt bis zu dessen Abtragung bestehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050012.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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