RS Vwgh 1993/6/29 92/11/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0093 92/11/0095 92/11/0115 92/11/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/18/0143 4

Stammrechtssatz

§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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