RS Vwgh 1993/6/29 92/08/0004

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0099

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitslose nach Vorhalt von Gutachten (sei es der Arbeitsämter, sei es der Sozialversicherungsträger), nach denen er zur Verrichtung bestimmter Arbeiten als fähig erachtet wird, bloß, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, kann aus diesem Verhalten der Schluß auf die Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen gezogen werden. Voraussetzung ist somit nicht nur das Vorliegen des die Arbeitsfähigkeit bekundenden Gutachtens, sondern auch trotz der genannten Vorhalte die Erklärung, nicht bereit zu sein, eine vom Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Hinweis E 20.4.1978, 2799/1977 und E 27.3.1981, 08/3041/79).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080004.X03

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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