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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0099Rechtssatz
Erklärt der Arbeitslose nach Vorhalt von Gutachten (sei es der Arbeitsämter, sei es der Sozialversicherungsträger), nach denen er zur Verrichtung bestimmter Arbeiten als fähig erachtet wird, bloß, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, kann aus diesem Verhalten der Schluß auf die Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen gezogen werden. Voraussetzung ist somit nicht nur das Vorliegen des die Arbeitsfähigkeit bekundenden Gutachtens, sondern auch trotz der genannten Vorhalte die Erklärung, nicht bereit zu sein, eine vom Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Hinweis E 20.4.1978, 2799/1977 und E 27.3.1981, 08/3041/79).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080004.X03Im RIS seit
08.01.2002