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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
BSVG §123 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/08/0076 1Stammrechtssatz
Bei einer "dauernden" Wartung und Hilfe iSd § 33 Abs 3 NÖ SHG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (Hinweis: E des OGH 11.6.1991, 10 Ob S 156/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080049.X05Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009