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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde (auf Grund des Berufungsbescheides des UVS im Verwaltungsstrafverfahren) zur Auffassung gelangte, daß der Bf am 19. Juli 1991 kein Alkoholdelikt begangen hat, so durfte sie auch nicht davon ausgehen, daß er von diesem Zeitpunkt an verkehrsunzuverlässig sei. Sie hätte eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf erst von der Begehung des Alkoholdeliktes vom 3. April 1992 an annehmen dürfen und von diesem Zeitpunkt ausgehend ihre Prognose im Sinne des § 73 Abs 2 KFG - wann der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens wieder erlangen werde - anstellen dürfen. Dadurch, daß sie aber ohne das Vorliegen einer entsprechenden bestimmten Tatsache in Übereinstimmung mit der Erstbehörde den Bf auch in der Zeit vom 19. Juli 1991 bis zum 3. April 1992 als verkehrsunzuverlässig qualifizierte und die von der Erstbehörde auch für diesen Zeitraum verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung nicht aufhob, hat sie das Gesetz unrichtig angewendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110047.X03Im RIS seit
19.03.2001