RS Vwgh 1993/6/29 92/08/0012

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Anerkennung von Schulzeiten, Studienzeiten und Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, den Bescheid auf eine Rechtslage (Stammfassung) zu stützen, die der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden nicht mehr entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080012.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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