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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Anerkennung von Schulzeiten, Studienzeiten und Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, den Bescheid auf eine Rechtslage (Stammfassung) zu stützen, die der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden nicht mehr entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080012.X01Im RIS seit
11.07.2001