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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0099Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen des Vorschusses nach § 23 Abs 1 AlVG ist die Anhängigkeit eines auf Gewährung der Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension abzielenden Antrages und eine diesen Antrag betreffende günstige Zukunftsprognose. Wird ein solcher Antrag (hier: auf Invaliditätspension) jedoch durch ein abschließendes Urteil des OGH rechtskräftig abgewiesen, hat die erstinstanzliche Behörde amtswegig zu prüfen (Hinweis E 27.3.1981, 08/3041/79), ob dem Arbeitslosen aufgrund dieses Antrages Notstandshilfe für die restliche Dauer einer möglichen Bevorschussung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080004.X01Im RIS seit
08.01.2002