RS Vwgh 1993/6/29 92/08/0004

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0099

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen des Vorschusses nach § 23 Abs 1 AlVG ist die Anhängigkeit eines auf Gewährung der Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension abzielenden Antrages und eine diesen Antrag betreffende günstige Zukunftsprognose. Wird ein solcher Antrag (hier: auf Invaliditätspension) jedoch durch ein abschließendes Urteil des OGH rechtskräftig abgewiesen, hat die erstinstanzliche Behörde amtswegig zu prüfen (Hinweis E 27.3.1981, 08/3041/79), ob dem Arbeitslosen aufgrund dieses Antrages Notstandshilfe für die restliche Dauer einer möglichen Bevorschussung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080004.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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