RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0117

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/11/0113 1

Stammrechtssatz

Aus der Regelung des § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft durch ein Atemalkoholmeßgerät gem § 5 Abs 2a litb StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Zeugenaussagen stellen daher kein neues Beweismittel dar, das voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte

(Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0039, E 17.1.1990, 89/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110117.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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