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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/11/0113 1Stammrechtssatz
Aus der Regelung des § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft durch ein Atemalkoholmeßgerät gem § 5 Abs 2a litb StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Zeugenaussagen stellen daher kein neues Beweismittel dar, das voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte
(Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0039, E 17.1.1990, 89/03/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110117.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010