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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Frist zur Nachholung der Entscheidung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 2 VwGG kann verlängert werden, wenn die säumige Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Die belangte Behörde hat (im Beschwerdefall) nicht einmal versucht, eine Fristerstreckung zu erwirken. Sie behauptet auch nicht, daß die von ihr gesetzte zweiwöchige Frist ausgereicht hätte, ihrem Auftrag (näher genannte umfangreiche Unterlagen vorzulegen und einen Lokalaugenschein zuzulassen) nachzukommen, und daß eine Fristerstreckung aus diesem Grund nicht erforderlich sei. In dieser Vorgangsweise ist eine Verletzung jener Verfahrensgrundsätze zu erblicken, die darauf abzielen, der Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren - insbesondere im Rahmen einer angenommenen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelegenheit zu geben. Es liegt auf der Hand, daß die vollständige Entsprechung des Auftrages der belangten Behörde innerhalb der gesetzten Frist praktisch unmöglich war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110020.X01Im RIS seit
11.07.2001