RS Vwgh 1993/6/29 92/11/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs2;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0093 92/11/0095 92/11/0115 92/11/0244

Rechtssatz

Daß ein Feststellungsbescheid gem § 9 Abs 3 bis 5 Vlbg SpitalG nicht im Rahmen des "Verfahrens zur Errichtung" von Zahnambulatorien, sondern in einem diesem vorgelagerten Bedarfsfeststellungsverfahren ergangen ist, führt nicht zur Verneinung der Beschwerdelegitimation der Ärztekammer gem § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung unvereinbar. In dem aufgrund des Feststellungsantrages der Krankenkasse geführten Verfahren ging es nämlich um jene Frage, deretwegen den gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und der Dentisten durch § 9 Abs 4 Vlbg SpitalG ua das Beschwerderecht iSd Art 131 Abs 2 B-VG eingeräumt wurde. Das aber erfordert zwingend, daß diese Berufsvertretungen auch dann gegen einen Bescheid betreffend Bedarfsfeststellung Beschwerde erheben können, wenn dieser nicht dem Gesetz entsprechend in einem Verfahren zur Genehmigung der Errichtung eines Kassenambulatoriums, sondern - wie im Beschwerdefall - außerhalb eines solchen Verfahrens ergangen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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