RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO darf nur aus dem einzigen Grund der Beweissicherung im Zusammenhang mit einer vermuteten Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ausgesprochen werden.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110094.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten