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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO darf nur aus dem einzigen Grund der Beweissicherung im Zusammenhang mit einer vermuteten Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ausgesprochen werden.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110094.X02Im RIS seit
12.06.2001