RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn einer Person bezüglich eines bestimmten Bauvorhabens "im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung des Standortverbotes gemäß § 77 GewO 1973 zukommt", so bedeutet dies nicht, daß sie im entsprechenden Baubewilligungsverfahren auch dann ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Widmungsmäßigkeit des Bauvorhabens besitzt, wenn sie durch dieses im Sinne des § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050044.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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