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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch wenn einer Person bezüglich eines bestimmten Bauvorhabens "im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung des Standortverbotes gemäß § 77 GewO 1973 zukommt", so bedeutet dies nicht, daß sie im entsprechenden Baubewilligungsverfahren auch dann ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Widmungsmäßigkeit des Bauvorhabens besitzt, wenn sie durch dieses im Sinne des § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt wird.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050044.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011