Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens festzustellen, für welche Verrichtungen und in welcher Intensität jemand der Wartung und Hilfe durch eine andere Person bedarf. Die Behörde hat sodann die Rechtsfrage zu lösen, ob durch den festgestellten Bedarf nach Wartung und Hilfe überhaupt ein und bejahendenfalls welcher Tatbestand des § 33 Abs 3 NÖ SHG verwirklicht ist (Hinweis: E 18.12.1985, 83/11/0122).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080049.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009