RS Vwgh 1993/6/29 92/08/0049

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
SHG NÖ 1974 §33 Abs3;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens festzustellen, für welche Verrichtungen und in welcher Intensität jemand der Wartung und Hilfe durch eine andere Person bedarf. Die Behörde hat sodann die Rechtsfrage zu lösen, ob durch den festgestellten Bedarf nach Wartung und Hilfe überhaupt ein und bejahendenfalls welcher Tatbestand des § 33 Abs 3 NÖ SHG verwirklicht ist (Hinweis: E 18.12.1985, 83/11/0122).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080049.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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