RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0193 1 (hier ist eine zweiwöchige Frist angemessen)

Stammrechtssatz

Wußte der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muß, muß die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung dienen

(Hinweis E 1.3.1960, Slg NF 5224 A/1960, E 5.6.1985, 85/05/0091).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare BeilagenPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050127.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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