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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe wird vom Gesetz nur im Zusammenhang damit geregelt, daß eine Person im Verdacht steht, eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen zu haben. Dies mußte dem Bf als Inhaber einer Lenkerberechtigung auch bewußt sein. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Ausführung des Gendarmeriebeamten über das Vorliegen dieser Verdachtsmomente.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110094.X01Im RIS seit
12.06.2001