RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0094

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe wird vom Gesetz nur im Zusammenhang damit geregelt, daß eine Person im Verdacht steht, eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen zu haben. Dies mußte dem Bf als Inhaber einer Lenkerberechtigung auch bewußt sein. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Ausführung des Gendarmeriebeamten über das Vorliegen dieser Verdachtsmomente.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110094.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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