RS Vwgh 1993/6/29 92/11/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SpitalG Vlbg 1990 §10;
SpitalG Vlbg 1990 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0093 92/11/0095 92/11/0115 92/11/0244

Rechtssatz

Das Vlbg SpitalG kennt kein GESONDERTES Verfahren zur Feststellung des Bedarfs iSd § 9 Abs 2 SpitalG Vlbg für ein Ambulatorium. Dieses Gesetz sieht einerseits in § 9 ein Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und in § 10 ein Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung vor. Im Zug des ersteren Verfahrens ist, wie aus § 9 Abs 5 vierter Satz Vlbg SpitalG erhellt, auch die Bedarfsfrage zu prüfen, sofern es überhaupt wegen des Fehlens eines Einvernehmens im Sinn des § 9 Abs 3 zweiter Satz einer Prüfung dieser Frage durch die Sanitätsbehörde bedarf. Demnach ist ein Feststellungsbescheid VOR Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht zulässig. Die belangte Behörde hätte daher den auf Bedarfsfeststellung lautenden Antrag der Krankenkasse mangels eines Antrages auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die beiden Kassenambulatorien als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß sie stattdessen über den Antrag meritorisch entschied, hat sie den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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