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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litd;Rechtssatz
§ 12 Abs 6 lit d AlVG gilt nicht für Lebensgefährten (die Behörde berief sich bei Widerruf des Arbeitslosengeldes gem § 24 Abs 2 AlVG daher zu Unrecht darauf, daß das im Betrieb des Lebensgefährten erzielten Entgelt die in § 5 Abs 2 lit a bis c normierte Höhe übersteigen würde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080030.X01Im RIS seit
18.10.2001