RS Vwgh 1993/6/29 93/08/0030

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litd;

Rechtssatz

§ 12 Abs 6 lit d AlVG gilt nicht für Lebensgefährten (die Behörde berief sich bei Widerruf des Arbeitslosengeldes gem § 24 Abs 2 AlVG daher zu Unrecht darauf, daß das im Betrieb des Lebensgefährten erzielten Entgelt die in § 5 Abs 2 lit a bis c normierte Höhe übersteigen würde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080030.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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