RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
EO §35;

Rechtssatz

Wird vom Bf ein Antrag auf Einsichtnahme in ein Gutachten, das in einem Verfahren, in dem er keine Parteistellung hatte, eingeholt wurde, gestellt, so kann der Bf seinen Antrag nicht auf sein Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG stützen. Losgelöst von einem solchen Verfahren bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten