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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §17;Rechtssatz
Wird vom Bf ein Antrag auf Einsichtnahme in ein Gutachten, das in einem Verfahren, in dem er keine Parteistellung hatte, eingeholt wurde, gestellt, so kann der Bf seinen Antrag nicht auf sein Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG stützen. Losgelöst von einem solchen Verfahren bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X02Im RIS seit
11.07.2001