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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0029 E 18. März 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0177 7 (hier: erster Satz)Stammrechtssatz
Wie aus den in § 59 Abs 1 erster Satz ASVG (zweimal) verwendeten verba legalia "rückständige Beiträge" erhellt, stellt der Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt solcherart dessen rechtliches Schicksal. Eine nachträgliche Herabsetzung (Aufhebung) der einmal vorgeschriebenen Beiträge (hier: Kammerumlagen), bezüglich der zunächst Verzinsungspflicht eingetreten ist, bedingt in einem offenen Administrativverfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld. Solcherart wird die Verzugszinsenverpflichtung in eine innere Übereinstimmung mit der tatsächlich aushaftenden Beitragsschuld gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080196.X02Im RIS seit
20.11.2000