RS Vwgh 1993/6/29 90/08/0196

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0029 E 18. März 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0177 7 (hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Wie aus den in § 59 Abs 1 erster Satz ASVG (zweimal) verwendeten verba legalia "rückständige Beiträge" erhellt, stellt der Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt solcherart dessen rechtliches Schicksal. Eine nachträgliche Herabsetzung (Aufhebung) der einmal vorgeschriebenen Beiträge (hier: Kammerumlagen), bezüglich der zunächst Verzinsungspflicht eingetreten ist, bedingt in einem offenen Administrativverfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld. Solcherart wird die Verzugszinsenverpflichtung in eine innere Übereinstimmung mit der tatsächlich aushaftenden Beitragsschuld gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080196.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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