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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Arbeitnehmerähnliche Personen sind solche, die - ohne Arbeitnehmer zu sein - auf ähnliche Weise von einem Auftraggeber oder Geschäftsherrn wirtschaftlich abhängig sind und daher in manchen Bereichen wie Arbeitnehmer behandelt werden (Hinweis: Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 03te Auflage). Sie fallen (ausgenommen Heimarbeiter iSd § 1 Abs 1 Z 2 ArbVG) nicht unter die Geltung der kollektiven Rechtsgestaltung.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080030.X02Im RIS seit
18.10.2001