RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0007

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Geht es (wie im Beschwerdefall) um die Richtigkeit der in Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beträge bzw um die Nachvollziehbarkeit ihrer Errechnung, so erfordert letzteres die Aufschlüsselung der in diesen Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beträge in die einzelnen Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzen, sowie - sofern die Teilbeträge nicht bereits bindend feststehen - die Darlegung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Bestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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