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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §35 Abs1;Rechtssatz
Geht es (wie im Beschwerdefall) um die Richtigkeit der in Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beträge bzw um die Nachvollziehbarkeit ihrer Errechnung, so erfordert letzteres die Aufschlüsselung der in diesen Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beträge in die einzelnen Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzen, sowie - sofern die Teilbeträge nicht bereits bindend feststehen - die Darlegung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Bestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X04Im RIS seit
11.07.2001