RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0012

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §49 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben eines Bürgermeisters, das lediglich die Mitteilung enthält, daß "von der Gemeinde X keine Einwendungen oder Bedenken zur Errichtung von Fischteichen und einer Hütte bestehen", wobei ausdrücklich darauf "hingewiesen" worden ist, "daß die Bauvorschriften eingehalten werden", enthält nicht den Ausspruch, daß hiemit eine Baubewilligung für eine Hütte erteilt werde, weshalb ihm in Ermangelung eines normativen Inhaltes kein Bescheidcharakter zuerkannt werden kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBaubewilligung BauRallg6Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050012.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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