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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
VerfGG §87 Abs1; Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zu einer reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz; der VfGH hält sich nicht für befugt, über einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag hinauszugehen und einen bloß teilweise in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Gänze zu überprüfen und - gegebenenfalls - aufzuheben
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Antrag, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B780.1985Dokumentnummer
JFR_10138871_85B00780_01