Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit welchem ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Baubewilligungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG bzw (hier unzuständigerweise) gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt wird, geht ins Leere. In diesem Fall kann weder durch den gemäß § 68 Abs 2 und Abs 4 AVG erlassenen erstinstanzlichen Bescheid noch durch den diesen aufhebenden Berufungsbescheid in Rechte des Betroffenen eingegriffen werden (Hinweis B 14.6.1982, 10/2934/80).
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X03Im RIS seit
25.01.2001