RS Vwgh 1993/6/29 92/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
BauO Wr §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Baubewilligungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG bzw (hier unzuständigerweise) gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt wird, geht ins Leere. In diesem Fall kann weder durch den gemäß § 68 Abs 2 und Abs 4 AVG erlassenen erstinstanzlichen Bescheid noch durch den diesen aufhebenden Berufungsbescheid in Rechte des Betroffenen eingegriffen werden (Hinweis B 14.6.1982, 10/2934/80).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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