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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §49 Abs5;Rechtssatz
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 49 Abs 5 KFG hat nur die Auswirkung, daß der Antragsteller einer der für konkrete Bestellungen von Kennzeichentafeln in Betracht kommenden Adressaten ist. Diese im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Bestellungen sind im Gesetz nicht geregelt; insbesondere besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß ein Bewilligungswerber auch tatsächlich mit Bestellungen bedacht wird. Daher geht es zu weit, von einem Antragsteller in der geschilderten Situation - ohne eindeutig vorhersehbare Entscheidung der Behörde - zu verlangen, er müsse bereits sein Unternehmen soweit darauf eingestellt haben, daß es allen denkbaren Anforderungen gerecht werden kann. Dafür müßte der Antragsteller bereits sämtliche Investitionen getätigt gehabt haben, ohne daß er eine rechtliche Gewähr hätte, diese Investitionen auch wirtschaftlich fruchtbar machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110020.X03Im RIS seit
11.07.2001