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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0029 E 18. März 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0177 6 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61, VwSlg 5795/1962; E 8.2.1974, 1141/73, VwSlg 8550/1974). Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit erhält. Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990080196.X01Im RIS seit
20.11.2000