RS Vwgh 1993/6/29 90/08/0196

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0029 E 18. März 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0177 6 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61, VwSlg 5795/1962; E 8.2.1974, 1141/73, VwSlg 8550/1974). Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit erhält. Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080196.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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