RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0012

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1898/55 E 13. Juni 1956 4095 A/1956 RS 5

Stammrechtssatz

Gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 VVG würde die Behörde nur dann verstoßen haben, wenn ihr mehrere zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes taugliche Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wären und sie ohne zwingenden Grund das den Verpflichteten schwerer belastende Zwangsmittel angewendet hätte. Im vorliegenden Falle hätte jedoch, da es sich um eine vertretbare Leistung handelte, die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes nach der zwingenden Vorschrift des § 4 VVG in der Form der Ersatzvornahme zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050012.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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