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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Hindernis der entschiedenen Sache steht der neuerlichen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung hinsichtlich der Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Behörde erster Instanz nicht entgegen, wenn das Bauunternehmen die angeordneten Abtragungsmaßnahmen hinsichtlich des Bauobjektes nicht mehr zu den damaligen Bedingungen - das Anbot wurde hier vor ca 8 Jahren abgegeben - durchführen kann.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener SacheBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050012.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009