RS Vwgh 1993/6/29 93/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;
VVG §4;

Rechtssatz

Das Hindernis der entschiedenen Sache steht der neuerlichen Erlassung einer Vollstreckungsverfügung hinsichtlich der Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Behörde erster Instanz nicht entgegen, wenn das Bauunternehmen die angeordneten Abtragungsmaßnahmen hinsichtlich des Bauobjektes nicht mehr zu den damaligen Bedingungen - das Anbot wurde hier vor ca 8 Jahren abgegeben - durchführen kann.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener SacheBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050012.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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